Weitergehende Untersuchung
Technischer Maßnahmenwert überschritten
Mit einem Wert zwischen 100 und 1.000 KBE pro 100 ml ist der technische Maßnahmenwert überschritten. Damit entstehen konkrete Pflichten: Sie müssen den Befund dem Gesundheitsamt anzeigen, die Ursache über eine Risikoabschätzung ermitteln und weitergehende Untersuchungen veranlassen.
Eine akute Gefahr besteht in diesem Bereich in der Regel noch nicht. Der Befund ist aber ein belastbarer Hinweis darauf, dass in der Anlage etwas nicht stimmt – und er wächst erfahrungsgemäß weiter, wenn die Ursache nicht behoben wird.
Was Ihr Befund bedeutet
Ihre Pflichten als Betreiber
Nach § 16 TrinkwV sind Sie als Betreiber der Trinkwasseranlage verpflichtet, die Überschreitung dem zuständigen Gesundheitsamt anzuzeigen. Die Anzeige sollte innerhalb von 14 Tagen erfolgen. Rechtsverbindliche Auskunft zu Ihrer konkreten Meldepflicht gibt ausschließlich das zuständige Amt.
Weitergehende Untersuchung – was das bedeutet
Die orientierende Untersuchung hat gezeigt, dass ein Problem vorliegt, nicht aber wo. Bei der weitergehenden Untersuchung werden einzelne Stränge und Entnahmestellen getrennt beprobt, um die Quelle einzugrenzen: einzelne Zapfstellen, ein Strang, der Speicher oder die gesamte Anlage.
Risikoabschätzung und Ortsbesichtigung
Die Risikoabschätzung – bis zur TrinkwV-Novelle 2023 „Gefährdungsanalyse“ genannt – wird von qualifizierten Gutachterinnen und Gutachtern nach VDI 6023 erstellt. Sie umfasst eine Ortsbesichtigung, die Prüfung von Temperaturen und Betriebsweise sowie eine Bewertung der baulichen Situation. Ergebnis ist ein Maßnahmenplan.
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Stufe 2 von 5 · 100 – 1.000 KBE/100 ml
Weitergehende Untersuchung
Technischer Maßnahmenwert überschritten
Mit einem Wert zwischen 100 und 1.000 KBE pro 100 ml ist der technische Maßnahmenwert überschritten. Damit entstehen konkrete Pflichten: Sie müssen den Befund dem Gesundheitsamt anzeigen, die Ursache über eine Risikoabschätzung ermitteln und weitergehende Untersuchungen veranlassen.
Ihre Schritte bei 100 – 1.000 KBE/100 ml
Abhaken, was erledigt ist – der Stand bleibt in diesem Browser gespeichert. Zum Abheften können Sie die Liste ausdrucken oder als PDF speichern.
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Zuständiges Gesundheitsamt finden
Zuständig ist das Gesundheitsamt am Standort des Gebäudes. Geben Sie die Postleitzahl ein – Name, Adresse und Kontaktdaten der zuständigen Behörde erscheinen direkt hier.
Was bis wann zu tun ist
- Anzeige beim Gesundheitsamt
- innerhalb von 14 Tagen
- Legionellenfilter als Sofortschutz
- sofort
- Risikoabschätzung
- zeitnah, nach Vorgabe des Amtes
- Nachbeprobung
- nach Abschluss der Maßnahmen
Orientierungswerte nach DVGW W551 und TrinkwV. Rechtsverbindliche Fristen für Ihren Fall setzt das zuständige Gesundheitsamt.